vor > 4 Jahre
"Gemäß § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz verjährt ein Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Es sind daher stets der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt.
Bei jeder Urlaubskonsumation wird zuerst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht. Zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres kann der Arbeitgeber feststellen, ob ein das Ausmaß von 3 Urlaubsjahren (2 alt, 1 neu) übersteigender Urlaubsrest vorhanden ist: ein solcher Überhang ist verjährt und kann vom Urlaubskonto abgestrichen werden."
http://www.wkw.at/docextern/recht/Verj%C3%A4hrung,Verfall.htm