Sorry, diese These ist schlicht falsch! Natürlich kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn die Aufträge weg brechen. Allerdings sind daran Hürden gebunden. Der AG muss nachweisen, das es keine Ersatzarbeitsplätze gibt, das eine nachweisbare Sozialauswahl getroffen wurde, es sich hier um einen Bereich handelt, der Betroffen ist und nicht um einzelne etc.
Ich weiß, dass das alle denken, und auch nahmhafte ZA-Firmen so kündigen.
Ändert aber nichts an der Tatsache.
Zitat:
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1
Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit
der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass
zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber
den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im
Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei
einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers
nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen
Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet,
eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Quelle: BAG 2 AZR 412/05