Kündigung durch Zeitarbeitsfirma

  • Babacan
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vor > 2 Jahre
Hallo Zusammen! Ich bin seit 2 Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma. Jetzt bin ich einsatzfrei und befürchte, dass man mir kündigen will. Geht das so einfach, wenn ich keine Verstösse begangen habe? Wenn ja, mit welcher Begründung. Wie muss man eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen belegen? Muss da vorher abgemahnt werden? Wäre für Eure Hilfe sehr dankbar.
LG Babacan
 
  • Schneeschaufler
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vor > 2 Jahre
die Gesetze gelten für alle.
"Einfach" ist kündigen nach 6 Monaten nie, denn ab da greift das sog. Kündigungsschutzgesetz.
Dein Vertrag ist unbefristet, nehme ich an?
  • Babacan
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vor > 2 Jahre
Ja, der ist unbefristet. Gründe für die Kündigung wurden als betrieblich, keine Aufträge, angegeben. Ich könnte eine Kündigungsschutzklage einreichen, habe aber Angst, dass die dann negativ über mich reden, wenn sich mal jemand bei denen erkundigen sollte. Es muss auch einen konkreten Anlass für die Kündigung geben, aber darüber wollen sie nicht reden.
  • Schneeschaufler
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vor > 2 Jahre

Ja, der ist unbefristet. Gründe für die Kündigung wurden als betrieblich, keine Aufträge, angegeben. Ich könnte eine Kündigungsschutzklage einreichen, habe aber Angst, dass die dann negativ über mich reden, wenn sich mal jemand bei denen erkundigen sollte. Es muss auch einen konkreten Anlass für die Kündigung geben, aber darüber wollen sie nicht reden.
  
eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich, nur weil Aufräge fehlen. Die Klage würdest Du gewinnen. Zumindest könntest Du eine schöne Abfindung herausholen lassen. Geh mal zum Anwalt.
Ds ist natürlich blöd für die Zeitarbeitsfirma, weil die dann die A-Karte haben, wenn ihre Mitarbeiter von den Kunden abgemeldet werden und sie keine neuen Aufträge bekommen. Rein rechtlich, müssten sie dich so lange weiterbezahlen, bis sie Insolvenz anmelden müssen, dann die gesamte Firma betriebsbedingt schließen müssen, erst dann können sie ALLE entlassen.
Alternativ könnten sie Dich in Kurzarbeit schicken, das geht.
Zuletzt editiert vor > 2 Jahre
  • Assessor
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vor > 2 Jahre


Ja, der ist unbefristet. Gründe für die Kündigung wurden als betrieblich, keine Aufträge, angegeben. Ich könnte eine Kündigungsschutzklage einreichen, habe aber Angst, dass die dann negativ über mich reden, wenn sich mal jemand bei denen erkundigen sollte. Es muss auch einen konkreten Anlass für die Kündigung geben, aber darüber wollen sie nicht reden.
  
eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht möglich, nur weil Aufräge fehlen. Die Klage würdest Du gewinnen. Zumindest könntest Du eine schöne Abfindung herausholen lassen. Geh mal zum Anwalt.
Ds ist natürlich blöd für die Zeitarbeitsfirma, weil die dann die A-Karte haben, wenn ihre Mitarbeiter von den Kunden abgemeldet werden und sie keine neuen Aufträge bekommen. Rein rechtlich, müssten sie dich so lange weiterbezahlen, bis sie Insolvenz anmelden müssen, dann die gesamte Firma betriebsbedingt schließen müssen, erst dann können sie ALLE entlassen.
Alternativ könnten sie Dich in Kurzarbeit schicken, das geht.
  • Assessor
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vor > 2 Jahre
Sorry, diese These ist schlicht falsch! Natürlich kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn die Aufträge weg brechen. Allerdings sind daran Hürden gebunden. Der AG muss nachweisen, das es keine Ersatzarbeitsplätze gibt, das eine nachweisbare Sozialauswahl getroffen wurde, es sich hier um einen Bereich handelt, der Betroffen ist und nicht um einzelne etc.
Der Weg dahin ist aber weit und die Firmen, insbesondere bei AÜG (Arbeitnehmerüberlassung = Zeitarbeit) nutzen das Mittel der Kündigung gern und schnell, wenn der individuelle Auftrag für den Mitarbeiter gekündigt oder nicht verlängert wird..
Allerdings gibt es eben die schon richtig beschriebenen rechtlichen Möglichkeiten, die im Falle des berechtigten Kündigungsschutzes (Unternehmen hat mehr als 12 MA, minimum 6 Monate beschäftigt) genutzt werden sollten. In den meisten Fällen wird ein Verhandlungsergebnis erreicht, was sich normalerweise in einer Abfindung widerspiegelt. Es ist aber zu berücksichtigen, das die jeder seine Kosten des Verfahrens trägt, egal ob schuldig oder nicht schuldig! Daher empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechend versicherten Schutz. Diese muss aber bereits länger als die übliche Karenzzeit für Schadensfälle bestehen, kurzfristig eine abzuschließen hilft also für den aktuellen Fall nicht.
Ich hoffe, die Infos helfen etwas
  • Assessor
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vor > 2 Jahre
@Babacan:
ALLE Kündigungsarten müssen begründet sein,da liegt aber das Problem, sie werden oft oberflächlich begründet, um möglichst viele Gründe abzudecken. Im Übrigen MUSS im Falle der Kündigung aus Verhaltensgründen mindestens abgemahnt worden sein. Da heißt, Du musst eine sogenannte Abmahnung erhalten haben. Wie oft vorher gemahnt werden muss, ist nicht für jeden Fall sicher. Prüfe sehr genau, ob die Begründung stimmen kann. Die Begründung z.B. langsamer zu arbeiten als die Kollegen geht eben nicht.
In den meisten Fällen wird die betriebsbedingte Kündigung gewählt. Auch diese MUSS begründet sein und kann jederzeit vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Hier ist nicht zwangsläufig ein Anwalt notwendig, z.B. wenn keine Rechtschutzversicherung vorliegt. Ein Anwalt hilft aber schon dehalb, weil er die Schriftsätze richtig vorbereitet und die Prozedur und die Regeln kennt und steuert. Ich empfehle aber dennoch, nicht dem Anwalt alle Entscheidungen selbst zu überlassen. Meist ist er bemüht, schnell ein Verhandlungsergebnis zu erzielen, da nicht lange dauert und der Regelsatz in etwas so hoch ist wie bei einer aufwendigeren Verhandlung. Man sollte also genau wissen, was man will und das mit den Empfehlungen des Rechtsberaters abgleichen.
Mal ein persönlicher Tipp: Wenn nichts besonderes im Unternehmen vorgefallen ist und die Kündigung betriebsbedingt ist UND es keinerlei Abfindungen gegeben hat, sollte sich die Schutzklage bei drei Jahren Beschäftigungszeit wirtschaftlich allemal lohnen. Faustregel hier: halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, meist mehr, selten weniger.
Hier mal eine informative Beispiel-Linkseite zum Thema:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutzklage.html
  • Assessor
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vor > 2 Jahre
@Babacan:
Habe was vergessen: Die Kündigungsschutzklage MUSS innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung angezeigt sein (Also beim Arbeitsgericht angemeldet)! Dieser Termin ist wichtig!
  • Schneeschaufler
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vor > 2 Jahre

Sorry, diese These ist schlicht falsch! Natürlich kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn die Aufträge weg brechen. Allerdings sind daran Hürden gebunden. Der AG muss nachweisen, das es keine Ersatzarbeitsplätze gibt, das eine nachweisbare Sozialauswahl getroffen wurde, es sich hier um einen Bereich handelt, der Betroffen ist und nicht um einzelne etc.
 

Ich weiß, dass das alle denken, und auch nahmhafte ZA-Firmen so kündigen.
Ändert aber nichts an der Tatsache.
Zitat:
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags
Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1
Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit
der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass
zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Allerdings muss der Arbeitgeber
den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im
Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen. Dazu reicht bei
einer Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers
nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer
eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge
vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen
Unternehmensrisiko eines Verleiharbeitgebers und sind nicht geeignet,
eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Quelle: BAG 2 AZR 412/05
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