vor > 3 Jahre
http://www.wgkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=221&p_menuid=56641&p_id=4Geringfügig Beschäftigte
Dienstnehmer/innen, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen Geringfügigkeit des Entgeltes von der Vollversicherung ausgenommen sind, können der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beitreten, wenn
ihnen von einem/einer oder mehreren Dienstgeber/n bzw. Dienstgeberin/nen in Summe ein Entgelt gebührt, welches die Geringfügigkeitsgrenze (für 2008 monatlich EUR 349,01) nicht übersteigt, und
solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben.
Von der Selbstversicherung ausgenommen sind Personen, die
eine Eigenpension beziehen (zB Alterspension)
bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind (zB Beamte/Beamtinnen, Gewerbetreibende, Bauern/Bäuerinnen)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören (zB Ärzte/Ärztinnen, Apotheker/innen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Wirtschaftstreuhänder/innen, Ziviltechniker/innen)
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen
Kinderbetreuungsgeld beziehen
Grenzgänger/innen sind.