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SIDIKO 
GmbH
Bewertung

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Unternehmen ohne besonderen Reiz für Arbeitnehmer

1,7
Nicht empfohlen
Ex-Angestellte/r oder Arbeiter/inHat bis 2016 für dieses Unternehmen gearbeitet.

Arbeitsatmosphäre

Tendenziell herrschte keine besonders positive Arbeitsatmosphäre. Der Geschäftsführung des Unternehmens dürfte dies wahrscheinlich nicht verborgen geblieben sein, aber eine Veränderung schien auch nicht beabsichtigt. Durch (wiederholte) Hinweise auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen sollte allem Anschein nach versucht werden, bei den Mitarbeitern, von denen nicht wenige Existenzängste (gehabt) haben dürften, ein Verhalten zu erzeugen, das den Wünschen und Vorstellungen der Geschäftsführung entsprach.

Kommunikation

Kaum Kommunikation der Geschäftsführung mit den Mitarbeitern über den jeweils aktuellen Stand der Dinge bzw. mögliche Veränderungen, die sich auf die (zukünftige) Arbeitssituation auswirken könnten.

Kollegenzusammenhalt

Einige Mitarbeiter bzw. Kollegen hätten in dieser Kategorie fünf Sterne verdient, andere bestenfalls einen. Daher gibt es in dieser Kategorie den Durchschnitt von drei Sternen.

Work-Life-Balance

Es sollte eher nach der "Work-Sleep-Balance" gefragt werden, weil für das Leben kaum noch Zeit vorhanden war ...

Vorgesetztenverhalten

Die Geschäftsführung dürfte vermutlich ein erhebliches Problem damit haben, mit den eigenen (fachlichen) Defiziten konfrontiert zu werden. In einem Moment, in dem dies zutage treten könnte, scheint die Entlassung des "unerwünschten" Mitarbeiters das einzige Mittel, um sich aus der Situation zu befreien.

Interessante Aufgaben

Überwiegend eintönige Bewachungsaufgaben, meistens im 12-Stunden-Schichtdienst. Noch langweiliger wurden diese durch die von der Geschäftsführung verhängten Verbote (z.B. kein Radio am Arbeitsplatz), wobei der Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen selbstverständlich nicht fehlte. Das Lesen der Dienstanweisungen bzw. Unfallverhütungsvorschriften war freundlicherweise gestattet. Allerdings schien es so, dass eine in diesem Zusammenhang auftauchende Frage, um deren Beantwortung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nachgesucht werden musste, auch "arbeitsrechtliche Konsequenzen" zur Folge hatte ...

Gleichberechtigung

Wahrscheinlich dürften im Wach- und Sicherheitsdienst mehr Männer als Frauen beschäftigt sein. In diesem Punkt unterscheidet sich die SIDIKO GmbH daher nicht von den meisten anderen Unternehmen der Branche. Eine grundsätzliche Benachteiligung von Frauen war nicht festzustellen, und die Bezahlung erfolgte wie bei den männlichen Kollegen.

Umgang mit älteren Kollegen

Arbeitslose über 45 Jahre und Personen mit Migrationshintergrund werden eingestellt, aber da diese Menschen auf dem Arbeitsmarkt bekanntlich häufig Schwierigkeiten haben, kommt es gerne auch einmal zur Mitnahme staatlicher Eingliederungszuschüsse durch die SIDIKO GmbH. Dabei drängt sich die Frage auf, warum für die Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsdienst eine Förderung für eine (angeblich notwendige) Einarbeitungszeit von mehreren Monaten bzw. wegen (angeblicher) Minderleistung erforderlich (gewesen) sein soll, wenn ein neuer Mitarbeiter schon kurz nach seiner Einstellung für einzelne Schichten alleine bzw. selbstständig in den zu bewachenden Objekten eingesetzt wird und im ersten Monat der Beschäftigung gemäß Dienstplan fast 240 Stunden abzuleisten hat. Ein "Bezuschusster mit Minderleistung" darf sich anscheinend selbst einarbeiten, und das Jobcenter Flensburg "übersieht" diesen Umstand bei der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ...

Arbeitsbedingungen

Die Ausstattung der Mitarbeiter war nicht ausreichend. Zwar stellte die SIDIKO GmbH Jacke, Hemd, Sweat- und Poloshirts, aber anscheinend wurde erwartet, dass u.a. das Schuhwerk (z.B. Sicherheitsschuhe) und andere Ausstattungsgegenstände vom Mitarbeiter selbst oder vom örtlichen Jobcenter finanziert werden. Auf Nachfrage gab es (zunächst) keine Reaktion des Arbeitgebers. Diese erfolgte allem Anschein nach erst, als zu der betreffenden Problematik eine Auskunft von der zuständigen Berufsgenossenschaft erbeten wurde: Das Arbeitsverhältnis endete umgehend ...

Umwelt-/Sozialbewusstsein

Das Umweltbewusstsein des Unternehmens kann nicht bewertet werden. Das Sozialbewusstsein könnte vielleicht am besten so beschrieben werden: "Sozial ist, was die eigenen Taschen füllt. Darüber wollen wir uns bewusst sein ..." Ob dieses Ziel womöglich völlig unbeabsichtigt durch eine "Ausgabenverlagerung" (z.B. für das Schuhwerk) auf die Mitarbeiter, das "Übersehen" von tariflichen Mehrarbeitszuschlägen bei der Lohnabrechnung oder das "Abschöpfen" öffentlicher Gelder (z.B. Einarbeitungszuschüsse für Mitarbeiter, die gar nicht eingearbeitet wurden) erreicht worden sein könnte, darf nur vermutet werden ...

Gehalt/Sozialleistungen

Es wird der tarifliche Lohn gezahlt, allerdings scheint der Mehrarbeitszuschlag etwas Unbekanntes (gewesen) zu sein ...

Image

Insgesamt kann nicht gerade behauptet werden, dass das Unternehmen über ein gutes Image verfügt. Die Zufriedenheit der Mitarbeiter dürfte sich in Grenzen halten, und kritische Personen haben anscheinend keine lange Verweildauer bei der SIDIKO GmbH. Dies gilt insbesondere dann, wenn Interesse für die jeweils geltenden Tarifverträge und deren Inhalte gezeigt wird.

Karriere/Weiterbildung

Vielleicht wäre es angebracht, sich einmal darüber zu informieren, was "Bildungsurlaub" ist. Abgesehen davon, dass dieses Thema nicht nur für Arbeiter und Angestellte von Interesse sein dürfte:

Der Geschäftsführung der SIDIKO GmbH schien u.a. noch nicht zur Kenntnis gelangt zu sein, dass die Unfallverhütungsvorschrift BGV C7 schon seit Mai 2014 die Bezeichnung DGUV Vorschrift 23 hatte, denn andernfalls drängte sich die Frage auf, weshalb neuen Mitarbeitern bei ihrer Einstellung sogar noch im Herbst 2016 die Unfallverhütungsvorschrift mit der früheren Bezeichnung ausgehändigt wurde. Auch an den jeweiligen Einsatzorten waren nur die veralteten Versionen ausgelegt. Da die Vorschrift im Rahmen der im Mai 2014 erfolgten Umstellung lediglich eine neue Bezeichnung bekommen hatte, der Inhalt aber unverändert geblieben war, scheint es allerdings auch nicht völlig ausgeschlossen, dass nur wirtschaftliche Aspekte (z.B. Gewinnmaximierung bzw. Kostenreduzierung durch die Ausgabe sowie den weiteren Gebrauch der früheren Unfallverhütungsvorschrift BGV C7, von der in den Geschäftsräumen vermutlich noch ein "größerer Altbestand" vorhanden sein dürfte) eine Rolle gespielt haben könnten.

Ein weiteres Beispiel:

Im Herbst 2016 wies die Geschäftsführung der SIDIKO GmbH in Anlehnung an den geltenden Manteltarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein darauf hin, dass durchschnittlich 20 Arbeitstage bzw. 240 Stunden Regelarbeitszeit im Monat als Voraussetzung für den vollen Urlaubsanspruch von 25 Tagen erforderlich seien. Andernfalls bestehe nur ein anteiliger Anspruch auf Jahresurlaub. Auf die Nachfrage, eine entsprechende Quelle zu bezeichnen, aus der hervorgehe, dass die monatliche Regelarbeitszeit in Schleswig-Holstein bei 240 Stunden liege und wann die Tarifvertragsparteien eine länderspezifische Abweichung von den Höchstwerten im Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland, wonach die monatliche Regelarbeitszeit seit dem 1. Januar 2016 auf bis zu 228 Stunden ausgedehnt werden könne, vereinbart hätten, gab es leider keine Rückmeldung der SIDIKO GmbH. Weil die Kontaktaufnahme mit der Berufsgenossenschaft bezüglich der Kostenübernahme für die Ausstattung des Personals und die Nachfrage beim Arbeitgeber wegen der "richtigen" Regelarbeitszeit in Schleswig-Holstein nahezu zeitgleich erfolgten, scheint es allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass die umgehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise sogar in beiden Fällen die "Antwort" der Geschäftsführung dargestellt haben könnte ...

Sollte die monatliche Regelarbeitszeit in Schleswig-Holstein im Jahr 2016 bei "nur" 228 Stunden gelegen haben, drängte sich in diesem Zusammenhang somit ebenfalls die Frage auf, ob bei der SIDIKO GmbH nur die "Weiterbildung" vernachlässigt worden zu sein schien oder vielleicht andere Gründe dafür ursächlich (gewesen) sein könnten, mit Blick auf den vollen Urlaubsanspruch eine höhere Stundenzahl anzuführen. Dass die monatliche Regelarbeitszeit bei der Gewährung des Mehrarbeitszuschlags ebenfalls von Relevanz ist, braucht sicherlich nicht betont zu werden ...

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