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Ihr Unternehmen?
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In jüngerer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen vermehrt Stellenausschreibungen veröffentlichen, obwohl die betreffenden Positionen tatsächlich nicht zu besetzen sind. Solche nicht realen Ausschreibungen werden umgangssprachlich als „Ghost Jobs“ bezeichnet. Der Begriff leitet sich vom englischen Verb „to ghost“ ab und beschreibt einen abrupten Abbruch der Kommunikation.
Für Bewerberinnen und Bewerber ist in der Regel nicht erkennbar, ob es sich bei einer Stellenausschreibung um ein tatsächlich zu besetzendes Arbeitsverhältnis oder lediglich um eine sogenannte „Ghost Job“-Anzeige handelt. Das Phänomen kann dazu führen, dass eingereichte Bewerbungen unbeantwortet bleiben oder keinerlei Rückmeldung erfolgt.
Die Motive für das Schalten solcher fiktiven Stellenanzeigen können vielfältig sein, etwa das Ziel, einen Bewerberpool aufzubauen, Marktanalysen durchzuführen oder interne Kennzahlen zu optimieren. Unabhängig davon kann die Veröffentlichung bewusst nicht zu besetzender Stellenanzeigen rechtliche Fragen aufwerfen – insbesondere im Hinblick auf Irreführung und mögliche Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.